Sacheinlageprüfung ab
Beratung pro Stunde
Eingeschränkte Revision ab
Umwandlung für
Die Prüfung erfolgt bei uns in wenigen und klaren Schritten, ohne hin und her. Dabei wenden wir die Schweizer Prüfungsstandards konsequent an.
Im Vergleich zur traditionellen Wirtschaftsprüfung, bei der plötzlich unnötige Arbeitsstunden anfallen, erhalten Sie auf unserer Website einen klaren Kostenvoranschlag!
Als zugelassene Revisionsexpertin der Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) darf die blueAUDIT GmbH komplexe Revisionen durchführen. Die Qualitätsansprüche sind somit höher.
Wir sind Vorreiter in der Anwendung von automatisierten Prüfungstools! Damit führen wir Arbeit blitzschnell und umfassend durch, und zwar mit weniger Rückfragen.
Die hochwertige Qualität unserer Arbeit wird durch eine externe Nachschau gemäss dem Schweizer Qualitätssicherungssystem (QS1) überprüft.
Bei uns kümmern sich Experten mit Zulassung um die Aufträgen von Anfang bis Ende, was nicht branchenüblich ist. Weniger Rückfragen, mehr Qualität und Expertise!
Sie füllen das Anfrage-Formular aus oder Sie senden ein E-Mail an kontakt@blueaudit.ch
Sie erhalten von uns eine unverbindliche Offerte sowie eine Liste mit den benötigten Unterlagen.
Sobald wir alle Unterlagen erhalten, führen wir die Prüfung innert 2 Tagen durch.
Der Bericht wird Ihnen elektronisch und per Post zugestellt.
Bei mehreren Sacheinlagen nimmt sich die blueAUDIT GmbH das Recht vor, jene Sacheinlagen nicht zu berücksichtigen, die im Verhältnis zum jeweiligen Geschäftsfall einen zu tiefen Wert ausweisen.
Sacheinlagen und Sachübernahmen müssen bilanzierungsfähig bzw. aktiverbar sein. Die Vermögenswerte müssen entsprechend einen wirtschaftlichen Wert aufweisen können. Ausserdem muss ein Vermögenswert übertragbar sein, damit das Unternehmen die Verfügungsmacht über die Sacheinlage besitzt.
Ein Vermögenswert muss sofort nach der Eintragung im Handelsregister verfügbar sein. Das Kriterium dient als Sicherheit, dass das Aktienkapital wirklich liberiert ist.
Die Sacheinlage und Sachübernahme dient als Haftungssubstart für die Gläubiger. Als solches müssen sie verwertbar sein. Folgende Werte sind verwertbar und kommen entsprechend in Frage für eine Sacheinlage und Sachübernahme:
Es können keine Werte als Sacheinlage oder Sachübernahme eingelegt werden, welche die Voraussetzungen oben nicht erfüllen. Folgende Beispiele können nicht aufgeführt werden:
Gegenüber der Barliberierung besteht bei der Liberierung durch Sachwerte ein Bewertungsrisiko. Um die Gläubiger zu beschützen, muss bei Sachübernahmen und bei Verrechnungsliberierung ein Gründungsbericht erstellt werden.
Dort müssen die Art, der Zustand und der Wert der Sachwerte beschrieben werden. Der Bericht wird von den Gründern erstellt und schliesslich durch eine*n staatlich zugelassene*n Revisor*in geprüft.
Der*Die Revisor*in prüft die Vollständigkeit, Richtigkeit und Klarheit sowie die Angemessenheit der Bewertung des Gründungsberichts.
Für die Anerkennung müssen folgende Bedingungen eingehalten werden:
Ein Sacheinlagevertrag muss schriftlich vorhanden sein. Bei Immobilien muss der Sacheinlagevertrag dazu öffentlich beurkundet werden.
Nach der Eintragung im Handelsregister muss die Gesellschaft sofort über die Sacheinlagen verfügen können.
Ein Gründungsbericht liegt vor, genauso wie die Prüfungsbestätigung des Berichts durch eine*n zugelassene*n Revisor*in.