Prüfung Liquidation (vorzeitige Verteilung des Vermögens)

Prüfung von Liquidationen schnell und preisgünstig!

Prüfung der Liquidation bereits ab CHF 860!

Was machen wir besser?


Wir wenden die neuesten Audit-Technologien an
Wir arbeiten mit einem gezielten Vorgehen
Wir sind kostentransparent, und zwar immer
Die Prüfung erfolgt komplett durch Experten
Unabhängige und zeitgenaue Bewertungen

Ihre Vorteile mit der blueAUDIT GmbH


Revisionsarbeiten von Experten

Bei uns kümmern sich Experten mit Zulassung um die Prüfung von Anfang bis Ende, was nicht branchenüblich ist. Weniger Rückfragen, mehr Qualität und Expertise!

Prüfung ohne unnötige Extras

Wir führen Prüfungen nach Schweizer Recht durch, und zwar ohne unnötige Services und Beratungsgespräche à CHF 250.00 pro Stunde. Die blueAUDIT GmbH steht für hochwertige Qualität und Transparenz!

Solide Qualitätssicherung

Die hochwertige Qualität unserer Prüfungen wird durch eine externe Nachschau gemäss dem Schweizer Qualitätssicherungssystem (QS1) überprüft und laufend verbessert.

Transparente Kostenrechner

Mit unserem Kostenrechner haben Sie jederzeit eine Übersicht aller Kosten! Wir führen Prüfungen ohne unnötige Extras. Die blueAUDIT GmbH steht für hochwertige Qualität & Transparenz!

Die blueAUDIT GmbH ist Revisionsexpertin

Als zugelassene Revisionsexpertin der Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) darf die blueAUDIT GmbH komplexe Prüfungen und Revisionen durchführen.

Unser Weg zur Prüfung der Liquidation


  1. 1
    Formular ausfüllen

    Sie füllen das Anfrage-Formular aus (unverbindlich) und werden in den nächsten Tagen kontaktiert.

  2. 2
    Sendung der Unterlagen

    Sie erhalten eine Liste mit den benötigten Unterlagen für die Prüfung per Email.

  3. 3
    Prüfung

    Wir führen die Prüfung durch. Bei Bedarf werden Sie kontaktiert.

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    Besprechung und Berichtsabgabe

    Die Ergebnisse der Prüfung werden besprochen und Sie erhalten den Bericht zugestellt.

Liquidation und Verteilung des Vermögens - Obligationenrecht


Prüfung Liquidation - Art. 745 Abs. 2 OR

1. Das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft wird nach Tilgung ihrer Schulden, soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, unter die Aktionäre nach Massgabe der einbezahlten Beträge und unter Be­rück­sichtigung der Vorrechte einzelner Aktienkategorien ver­teilt.

2. Die Verteilung darf frühestens nach Ablauf eines Jahres vollzogen werden, von dem Tage an gerechnet, an dem der Schuldenruf zum dritten Mal ergangen ist.

3. Eine Verteilung darf bereits nach Ablauf von drei Monaten erfolgen, wenn ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass die Schulden getilgt sind und nach den Umständen angenommen werden kann, dass keine Interessen Dritter gefährdet werden.

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