Sacheinlageprüfung ab
Beratung pro Stunde
Eingeschränkte Revision ab
Umwandlung für
EF | KollG | KommG | AG | KommAG | Gmbh | Genoss | Verein | |
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EF | ||||||||
KollG | ||||||||
KommG | ||||||||
AG | ||||||||
KommAG | ||||||||
Gmbh | ||||||||
Genoss | * | |||||||
Verein | * | * | * | * |
Legende: EF (Einzelfirma), KollG (Kollektivgesellschaft), KommG (Kommanditgesellschaft), AG (Aktiengesellschaft),
KommAG (Kommanditaktiengesellschaft), GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung), Genoss (Genossenschaft)
*: Der*Die Rechtsträger*in muss im Handelsregister eingetragen sein
Eine Einzelfirma kann man als solches nicht in eine Kapitalgesellschaft umwandeln. Dies ist gemäss Fusionsgesetzt nicht möglich. Jedoch kann man die Sacheinlagegründung vornehmen. Die neue Kapitalgesellschaft übernimmt bei der Gründung sämtliche Aktiven und Passiven des Einzelunternehmens. Die Gesellschaft übernimmt Vermögenswerte vom*von der Gründer*in und gibt im Gegenzug Anteilsrechte an den*die Gründer*in. Mehr Informationen zu Sacheinlageprüfungen finden Sie hier.
1. Phase: | 2. Phase: | 3. Phase: | 4. Phase: | 5. Phase: | |
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Was | Erstellung der Umwandlungsdokumente | Revision der Umwandlungsdokumente | Einsichtsverfahren | Umwandlungsbeschluss | Eintragung ins Handelsregister |
Zuständigkeit | Oberste Leitungs- od. Verwaltungsorgane | Zugelassene*r Revisionsexpert*in | Oberste Leitungs- od. Verwaltungsorgane | Generalversammlung | Oberste Leitungs- od. Verwaltungsorgane |
Wann | Ab Entscheid über die Umwandlung | Nach Vorliegen der Umwandlungsdokumente | Nach Vorliegen des Revisionsberichts | Nach Einsichtsverfahren | Nach Umwandlungsbeschluss |
Als KMUs gelten insbesondere Firmen, welche in den letzten zwei Geschäftsjahren nicht zwei der nachfolgenden Grössen überschritten haben:
KMUs können bei einer Umwandlung auf folgende Aspekte verzichten:
Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan muss in diesem Fall einen "Gründungsbericht" erstellen (analog Art.635 OR). Dieser "Gründungsbericht" hat sinngemäss Folgendes zu enthalten:
Der Bericht muss von einem*r zugelassene*n Revisor*in geprüft werden.
Für die Umwandlungsbilanz kann die statutarische Bilanz per Bilanzstichtag verwendet werden.
In folgenden Fällen muss eine aktuelle Bilanz erstellt werden:
Die Gesellschaft muss den Umwandlungsplan, den Umwandlungsbericht und die Umwandlungsbilanz von einem*r zugelassenen Revisionsexpert*in prüfen lassen. Dies ist im Fusionsgesetz geregelt. Wenn eine Gesellschaft von KMU-Erleichterung Gebrauch macht, muss der Umwandlungsbericht von einem*r zugelassene/n Revisionsexpert*in geprüft werden (Praxismitteilung des Handelsregisters). Siehe Frage zur Erleichterung für KMUs.
Verzichten die KMU mit Zustimmung aller Gesellschafter auf den Umwandlungsbericht und auf die Prüfung der Umwandlung (Art. 61 Abs. 2 und Art 62 Abs. 2 FusG), sind die Sacheinlagevorschriften in Lückenfüllung anwendbar. Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan muss in diesem Fall einen "Gründungsbericht" erstellen (analog Art. 635 OR).
Dieser "Gründungsbericht" hat sinngemäss Folgendes zu enthalten:
In Ergänzung kann angefügt werden, dass keine Verrechnungen vorgenommen und keine besonderen Vorteile eingeräumt wurden. Der Bericht ist von einem zugelassenen Revisor zu prüfen und seine Vollständigkeit und Richtigkeit schriftlich zu bestätigen.