Ordentliche Revision

Wir garantieren hochwertige Qualität und Effizienz in der Wirtschaftsprüfung!

Ordentliche Revision bereits ab CHF 3440

Ihre Vorteile


Revision mit voller Preistransparenz
Gezieltes Vorgehen mit klaren Schritten
Arbeit erfolgt komplett durch Experten
Schnell und umfassend, dank neuer Prüfungstools
Fundierte Erfahrung und solide Qualitätssicherung
Mehr Erkenntnisse und Prüfungssicherheit

Vorteile der ordentlichen Revision


Analyse der internen Kontrollsysteme

Mit der Analyse der internen Kontrollsysteme lassen sich die Schwächen einer Firma besser erkennen.

Buchführung wird gestärkt

Eine saubere Buchführung ist Grundvoraussetzung für ein erfolgreiches Geschäft. Mit einer Revision können Fehler erkannt und rechtzeitig korrigiert werden.

Mehr Glaubwürdigkeit und Sicherheit

Eine geprüfte Jahresrechnung weist gegenüber Aktionären, Lieferanten, Sozialversicherungen und Steuerbehörden ein grösseres Mass an Glaubwürdigkeit und Sicherheit auf.

Verbesserungspotenziale werden erkannt

Revisor*innen sind in der Lage Verbesserungspotenziale in Ihrem Betrieb besser zu erkennen. Die Buchführung und das interne Kontrollsystem werden dadurch stark verbessert.

Ab 2023 muss bei Kapitalverlust oder Überschuldung eine Revision erfolgen!
Hier klicken für mehr Infos

blueAUDIT GmbH - Wirtschaftsprüfung 4.0


Revisionen ohne unnötige Extras

Wir führen Revisionen nach Schweizer Recht durch, und zwar ohne unnötige Services und Beratungsgespräche à CHF 250.00 pro Stunde. Die blueAUDIT GmbH steht für hochwertige Qualität und Transparenz!

Solide Qualitätssicherung

Die hochwertige Qualität unserer Revisionen wird durch eine externe Nachschau gemäss dem Schweizer Qualitätssicherungssystem (QS1) überprüft.

Vollständige Prüfung der IKS

Dank neuer Technologien sind wir in der Lage die Prüfung schnell und vertieft durchzuführen. Damit sparen Sie sich wertvolle Zeit!

Revisionsarbeiten von Experten

Bei uns kümmern sich Experten mit Zulassung um die Revisionen von Anfang bis Ende, was nicht branchenüblich ist. Weniger Rückfragen, mehr Qualität und Expertise!

Kein Preisaufschlag zwischen Januar und März

Anders als bei der traditionellen Wirtschaftsprüfung, verzichten wir bewusst auf Preisaufschläge in der Hochsaison (Januar bis März).

Wir arbeiten gerne mit Ihrem Treuhand

Wir arbeiten gerne mit Ihrem Treuhand, um die Jahresrevision durchzuführen. Weil wir nicht bei der Buchführung mitwirken und unabhängig sind, gibt es keine unnötigen Offenlegungen mehr in Ihrem Jahresbericht!

Genügend Zeit für Revisionen

Falls das Geschäftsjahr am 31.12. endet, kann die Revision bis zum 30.06. erfolgen. Die Revisionsstelle kann jederzeit ausgewechselt werden. Extrakosten gibt es bei uns nicht!

Mehr als ein Bericht!
KPIs und Analysen gratis dazu!

Von uns erhalten Sie dazu gratis Informationen über den finanziellen Zustand Ihrer Organisation mit KPIs und Analysen.

Unser Weg zur Revision


Falls das Geschäftsjahr am 31.12. endet, kann die Revision bis zum 30.06. erfolgen.

Die Revisionsstelle kann jederzeit ausgewechselt werden. Extrakosten gibt es bei uns nicht!
  1. 1
    Formular ausfüllen

    Sie füllen das Anfrage-Formular aus (unverbindlich).

  2. 2
    Kontakt

    Wir kontaktieren Sie telefonisch. Dazu erhalten Sie eine Liste mit den benötigten Unterlagen per Email.

  3. 3
    Eintrag im Handelsregister

    Wir melden die neue Revisionsstelle beim Handelsregisteramt an. Kostenlos!

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    Zustellung der Unterlagen

    Sie erhalten eine Liste mit den benötigten Unterlagen.

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    Prüfung

    Wir führen die ordentliche Revision durch.

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    Besprechung und Berichtsabgabe

    Die Ergebnisse der ordentlichen Revision werden gemeinsam besprochen. Der Bericht mit Jahresrechnung wird Ihnen zugestellt.

Ordentliche Revision - Obligationenrecht


Revisionspflicht - Ordentliche Revision - Art. 727 I. OR

1. Folgende Gesellschaften müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen:

  1. Publikumsgesellschaften; als solche gelten Gesellschaften, die:
    a. Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben,
    b. Anleihensobligationen ausstehend haben,
    c. mindestens 20 Prozent der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer Gesellschaft nach Buchstabe a oder b beitragen;
  2. Gesellschaften, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten:
    a. Bilanzsumme von 20 Millionen Franken,
    b. Umsatzerlös von 40 Millionen Franken,
    c. 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;
  3. Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind.

2. Eine ordentliche Revision muss auch dann vorgenommen werden, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten, dies verlangen.

3. Verlangt das Gesetz keine ordentliche Revision der Jahresrechnung, so können die Statuten vorsehen oder kann die Generalversammlung beschliessen, dass die Jahresrechnung ordentlich geprüft wird.

Aufgaben der Revisionsstelle - Gegenstand und Umfang der Prüfung - Art. 728a IV. OR

1. Die Revisionsstelle prüft, ob:

  1. die Jahresrechnung und gegebenenfalls die Konzernrechnung den gesetzlichen Vorschriften, den Statuten und dem gewählten Regelwerk entsprechen;
  2. der Antrag des Verwaltungsrats an die Generalversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinnes den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht;
  3. ein internes Kontrollsystem existiert.

2. Die Revisionsstelle berücksichtigt bei der Durchführung und bei der Festlegung des Umfangs der Prüfung das interne Kontrollsystem.

3. Die Geschäftsführung des Verwaltungsrats ist nicht Gegenstand der Prüfung durch die Revisionsstelle.

Revisionsbericht bei ordentlichen Revisionen - Art. 728b IV. OR

1. Die Revisionsstelle erstattet dem Verwaltungsrat einen umfassenden Bericht mit Feststellungen über die Rechnungslegung, das interne Kontrollsystem sowie die Durchführung und das Ergebnis der Revision.

2. Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung schriftlich einen zusammenfassenden Bericht über das Ergebnis der Revision. Dieser Bericht enthält:

  1. eine Stellungnahme zum Ergebnis der Prüfung;
  2. Angaben zur Unabhängigkeit;
  3. Angaben zu der Person, welche die Revision geleitet hat, und zu deren fachlicher Befähigung;
  4. eine Empfehlung, ob die Jahresrechnung und die Konzernrechnung mit oder ohne Einschränkung zu genehmigen oder zurückzuweisen ist.

3. Beide Berichte müssen von der Person unterzeichnet werden, die die Revision geleitet hat.

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