Die eingeschränkte Prüfung zeigt gegenüber Aktionären, Lieferanten, Sozialversicherungen und Steuerbehörden ein höheres Mass an Glaubwürdigkeit und Sicherheit auf.
Weil die eingeschränkte Revision der Jahresrechnung mehr Glaubwürdigkeit verleiht, werden Sie von den Banken bessere Konditionen für Kredite und Hypotheken erhalten.
Revisoren sind in der Lage Verbesserungspotenziale in Ihrem Betrieb besser zu erkennen. Die Buchführung und das interne Kontrollsystem werden dadurch stark verbessert.
Eine saubere Buchführung ist Grundvoraussetzung für ein erfolgreiches Geschäft. Mit einer eingeschränkten Revision können Fehler erkannt und rechtzeitig korrigiert werden.
Als zugelassene Revisionsexpertin darf die blueAUDIT GmbH eingeschränkte und ordentliche Revisionen durchführen.
Bei uns kümmern sich Experten mit Zulassung um die Revisionen von Anfang bis Ende, was nicht branchenüblich ist. Weniger Rückfragen, mehr Qualität und Expertise!
Wir führen eingeschränkte Revisionen nach Schweizer Rechtdurch, und zwar ohne unnötige Services und Beratungsgespräche à CHF 250 pro Stunde. Die blueAUDIT GmbH steht für Qualität und Transparenz!
Die hochwertige Qualität unserer Revisionen wird durch eine externe Nachschau gemäss dem Schweizer Qualitätssicherungssystem (QS1) überprüft.
Falls die Buchhaltung bereits mittels Bexio, Winbiz oder Run my Accounts erfolgt, wird die eingeschränkte Revision für Sie noch einfacher und kostengünstiger. Prüfungshandlungen erfolgen effizienter, weil die erfassten Belege viel schneller abgestimmt werden.
Wir arbeiten gerne mit Ihrem Treuhand, um die Jahresrevision durchzuführen. Weil wir nicht bei der Buchführung mitwirken und unabhängig sind, gibt es keine unnötigen Offenlegungen mehr in Ihrem Jahresbericht!
Falls das Geschäftsjahr am 31.12. endet, kann die eingeschränkte Revision bis am 30.06. erfolgen. Die Revisionsstelle kann jederzeit ausgewechselt werden. Extrakosten gibt es bei uns nicht!
Weil wir auch mit dem neuesten Bankstandard ISO 20022 arbeiten, können wir Rechnungen mit Buchungsjournalen effizienter abstimmen. Damit sparen Sie sich wertvolle Zeit!
Mehr als 10 Vollzeitstellen (Jahresdurchschnitt) sind im Berichtsjahr vorhanden
1 Aktionär*in hat die eingeschränkte Revision verlangt
Kein*e Aktionär*innen oder Gesellschafter*innen hat den Verzicht auf Revision erklärt
Sie füllen das Anfrage-Formular aus (unverbindlich).
Wir kontaktieren Sie telefonisch. Dazu erhalten Sie eine Liste mit den benötigten Unterlagen per Email.
Wir melden die neue Revisionsstelle beim Handelsregisteramt an. Kostenlos!
Sie erhalten eine Liste mit den benötigten Unterlagen.
Wir führen die eingeschränkte Revision durch.
Die Ergebnisse der Revision werden gemeinsam besprochen. Der Bericht mit Jahresrechnung wird Ihnen zugestellt.
1. Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben, so muss die Gesellschaft ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen.
2. Mit der Zustimmung sämtlicher Aktionäre kann auf die eingeschränkte Revision verzichtet werden, wenn die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat.
3. Der Verwaltungsrat kann die Aktionäre schriftlich um Zustimmung ersuchen. Er kann für die Beantwortung eine Frist von mindestens 20 Tagen ansetzen und darauf hinweisen, dass das Ausbleiben einer Antwort als Zustimmung gilt.
4. Haben die Aktionäre auf eine eingeschränkte Revision verzichtet, so gilt dieser Verzicht auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Aktionär hat jedoch das Recht, spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung eine eingeschränkte Revision zu verlangen. Die Generalversammlung muss diesfalls die Revisionsstelle wählen.
5. Soweit erforderlich passt der Verwaltungsrat die Statuten an und meldet dem Handelsregister die Löschung oder die Eintragung der Revisionsstelle an.
Die Gesellschaften, die zur eingeschränkten Revision verpflichtet sind, müssen als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisor nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 bezeichnen.
1. Die Revisionsstelle prüft, ob Sachverhalte vorliegen, aus denen zu schliessen ist, dass:
2. Die Prüfung beschränkt sich auf Befragungen, analytische Prüfungshandlungen und angemessene Detailprüfungen.
3. Die Geschäftsführung des Verwaltungsrats ist nicht Gegenstand der Prüfung durch die Revisionsstelle.
1. Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung schriftlich einen zusammenfassenden Bericht über das Ergebnis der Revision. Dieser Bericht enthält:
2. Der Bericht muss von der Person unterzeichnet werden, die die Revision geleitet hat.