COVID-19-Kreditverwendungsprüfung
Eingeschränkte Revision
Ordentliche Revision
Bei Überschuldung und Kapitalverlust müssen weitere Prüfungshandlungen vorgenommen werden. Komplexe Fälle werden mit dem Kostenrechner berechnet.
Sie können sich aber jederzeit darauf verlassen, dass wir Zusatzstunden und Zeitverzögerungen im Voraus kommunizieren, um zusätzliche Kosten für Sie effektiv zu vermeiden. Die erste Beratungsstunde ist zudem kostenlos und natürlich unverbindlich!
Als zugelassene Revisionsexpertin der Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) darf die blueAUDIT GmbH komplexe Revisionen durchführen. Die Qualitätsansprüche sind somit höher.
Bei uns kümmern sich Experten mit Zulassung um die Revisionen von Anfang bis Ende, was nicht branchenüblich ist. Weniger Rückfragen, mehr Qualität und Expertise!
Dank Digitalisierung erfolgt die Arbeit virtuell, um Risiken effektiv zu vermeiden. Wir verfügen über eine freundliche und sichere Online-Plattform, die Ihre Arbeit erleichtern wird.
Weil wir auch mit dem neuesten Bankstandard ISO 20022 arbeiten, können wir Rechnungen mit Buchungsjournalen effizienter abstimmen. Damit sparen Sie sich wertvolle Zeit!
Dank Automatisierung läuft die Prüfung schneller und ist 33 % kostengünstiger für Sie. Der Stundensatz beträgt dazu nur CHF 215.00.
Die hochwertige Qualität unserer Revisionen wird durch eine externe Nachschau gemäss dem Schweizer Qualitätssicherungssystem (QS1) überprüft.
1. Stellt die Revisionsstelle der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers im Rahmen der eingeschränkten oder ordentlichen Revision der Jahres- oder Konzernrechnung eine Verletzung einer Vorgabe nach Artikel 2 Absätze 2–4 fest, so setzt sie ihr oder ihm eine angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes. Wird dieser nicht innerhalb der gesetzten Frist hergestellt, so muss die Revisionsstelle die Generalversammlung informieren. Sollte der Verwaltungsrat den ordnungsgemässen Zustand auch dann nicht unverzüglich herstellen, so informiert die Revisionsstelle die zuständige Bürgschaftsorganisation.
2. Die Bürgschaftsorganisation kann überprüfen lassen, ob die Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer bei der Verwendung der Kreditmittel die Vorgaben nach Artikel 2 Absätze 2–4 einhalten. Verfügt die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer nicht über eine Revisionsstelle, so kann die Bürgschaftsorganisation eine zugelassene Revisorin oder einen zugelassenen Revisor mit der Überprüfung beauftragen. Verfügt die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer über eine Revisionsstelle, so kann die Bürgschaftsorganisation diese mit der Überprüfung beauftragen.
3. Die oder der Beauftragte berichtet der Bürgschaftsorganisation und der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer über das Ergebnis der Überprüfung.
1. Für die Berechnung der Deckung von Kapital und Reserven nach Artikel 725 Absatz 1 OR1 und für die Berechnung einer Überschuldung nach Artikel 725 Absatz 2 OR werden Kredite, die gestützt auf Artikel 3 Covid-19-SBüV2 verbürgt wurden, nicht als Fremdkapital berücksichtigt.
2. Absatz 1 gilt sinngemäss für alle Rechtsformen, die einer gesetzlichen Anzeigepflicht bei Kapitalverlust und bei Überschuldung nach Artikel 725 OR unterstehen.
1. Die Solidarbürgschaft nach der Covid-19-SBüV1 dient der Sicherstellung eines Kredits für die Liquiditätsbedürfnisse der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers infolge der Covid-19-Epidemie.
2. Während der Dauer der Solidarbürgschaft ausgeschlossen sind:
3. Die Mittel aus nach der Covid-19-SBüV verbürgten Krediten dürfen nicht zur Umschuldung vorbestehender Kredite verwendet werden. Zulässig ist jedoch:
4. Es bestehen keine Einschränkungen in Bezug auf die Zins- und Amortisationspflichten bezüglich Bankkrediten, die gleichzeitig oder nach einem nach der Covid-19-SBüV verbürgten Kredit aufgenommen wurden.