Prüfung der Überbrückungskredite und Kreditverwendung nach Solidarbürgschaftsgesetz

Als digitale Revisionsstelle prüfen wir die Kreditverwendung transparent und effizient!

Prüfung Kreditverwendung für CHF 860.00

Eingeschränkte Revision ab CHF 1'290.00

Dank Online-Plattform erfolgt alles digital!
Automatisierter Revisionsprozess
Revision mit voller Preistransparenz
Fundierte Erfahrung und solide Qualitätssicherung
Gezieltes Vorgehen mit klaren Schritten

CHF 860 / pauschal

COVID-19-Kreditverwendungsprüfung

  • Umsatz: unbegrenzt
  • Mitarbeitende: unbegrenzt
  • Firmen ohne Revisionsstelle

CHF1'290 / pauschal

Eingeschränkte Revision

  • Umsatz: max. CHF 4 Mio.
  • Mitarbeiter: max. 9
  • Firmen mit Revisionsstelle

CHF 3'655 / pauschal

Ordentliche Revision

  • Umsatz: max. CHF 29 Mio.
  • Mitarbeiter: max. 49
  • Firmen mit Revisionsstelle

Bei Überschuldung und Kapitalverlust müssen weitere Prüfungshandlungen vorgenommen werden. Komplexe Fälle werden mit dem Kostenrechner berechnet.

Sie können sich aber jederzeit darauf verlassen, dass wir Zusatzstunden und Zeitverzögerungen im Voraus kommunizieren, um zusätzliche Kosten für Sie effektiv zu vermeiden. Die erste Beratungsstunde ist zudem kostenlos und natürlich unverbindlich!

Möchten Sie die Kosten selber berechnen statt ein Pauschalangebot?
Hier finden Sie Revisionen ab CHF 1'290

Die digitale Revisionsstelle der Schweiz


Die blueAUDIT GmbH ist Revisionsexpertin

Als zugelassene Revisionsexpertin der Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) darf die blueAUDIT GmbH komplexe Revisionen durchführen. Die Qualitätsansprüche sind somit höher.

Revisionsarbeiten von Experten

Bei uns kümmern sich Experten mit Zulassung um die Revisionen von Anfang bis Ende, was nicht branchenüblich ist. Weniger Rückfragen, mehr Qualität und Expertise!

Digitalisierte Prüfungsprozesse

Dank Digitalisierung erfolgt die Arbeit virtuell, um Risiken effektiv zu vermeiden. Wir verfügen über eine freundliche und sichere Online-Plattform, die Ihre Arbeit erleichtern wird.

Banken lieben uns

Weil wir auch mit dem neuesten Bankstandard ISO 20022 arbeiten, können wir Rechnungen mit Buchungsjournalen effizienter abstimmen. Damit sparen Sie sich wertvolle Zeit!

Klare und faire Kosten

Dank Automatisierung läuft die Prüfung schneller und ist 33 % kostengünstiger für Sie. Der Stundensatz beträgt dazu nur CHF 215.00.

Solide Qualitätssicherung

Die hochwertige Qualität unserer Revisionen wird durch eine externe Nachschau gemäss dem Schweizer Qualitätssicherungssystem (QS1) überprüft.

Eingetragen als Revisionsstelle bei mehr als 0 Unternehmen
Vertraut von mehr als 0 Unternehmen

Unsere Unterstützung während der Corona-Pandemie


Einfache und sichere Online-Plattform
Automatisierte Prüfungsprozesse
Gezieltes Vorgehen ohne hin und her
Telefonisch jederzeit erreichbar

Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus


Aufgaben der Revisionsstelle - Art. 23 Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz

1. Stellt die Revisionsstelle der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers im Rahmen der eingeschränkten oder ordentlichen Revision der Jahres- oder Konzernrechnung eine Verletzung einer Vorgabe nach Artikel 2 Absätze 2–4 fest, so setzt sie ihr oder ihm eine angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes. Wird dieser nicht innerhalb der gesetzten Frist hergestellt, so muss die Revisionsstelle die Generalversammlung informieren. Sollte der Verwaltungsrat den ordnungsgemässen Zustand auch dann nicht unverzüglich herstellen, so informiert die Revisionsstelle die zuständige Bürgschaftsorganisation.

2. Die Bürgschaftsorganisation kann überprüfen lassen, ob die Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer bei der Verwendung der Kreditmittel die Vorgaben nach Artikel 2 Absätze 2–4 einhalten. Verfügt die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer nicht über eine Revisionsstelle, so kann die Bürgschaftsorganisation eine zugelassene Revisorin oder einen zugelassenen Revisor mit der Überprüfung beauftragen. Verfügt die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer über eine Revisionsstelle, so kann die Bürgschaftsorganisation diese mit der Überprüfung beauftragen.

3. Die oder der Beauftragte berichtet der Bürgschaftsorganisation und der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer über das Ergebnis der Überprüfung.

Kapitalverlust und Überschuldung - Art. 24 Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz

1. Für die Berechnung der Deckung von Kapital und Reserven nach Artikel 725 Absatz 1 OR1 und für die Berechnung einer Überschuldung nach Artikel 725 Absatz 2 OR werden Kredite, die gestützt auf Artikel 3 Covid-19-SBüV2 verbürgt wurden, nicht als Fremdkapital berücksichtigt.

2. Absatz 1 gilt sinngemäss für alle Rechtsformen, die einer gesetzlichen Anzeigepflicht bei Kapitalverlust und bei Überschuldung nach Artikel 725 OR unterstehen.

Zweck der Solidarbürgschaft und unzulässige Verwendungen von Mitteln - Art. 2 Covid-19-SBüG

1. Die Solidarbürgschaft nach der Covid-19-SBüV1 dient der Sicherstellung eines Kredits für die Liquiditätsbedürfnisse der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers infolge der Covid-19-Epidemie.

2. Während der Dauer der Solidarbürgschaft ausgeschlossen sind:

  1. Dividenden und Tantiemen sowie die Rückerstattung von Kapitaleinlagen;
  2. die Gewährung von Darlehen oder die Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder von nahestehenden Personen; zulässig ist jedoch die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber einer mit der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer direkt oder indirekt verbundenen Gruppengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die vor Entstehung der Solidarbürgschaft bestanden haben, namentlich von vorbestehenden ordentlichen Zins- und Amortisationszahlungspflichten;
  3. das Zurückführen von Gruppendarlehen mittels gestützt auf die Covid-19-SBüV erhaltener Kreditmittel; zulässig ist jedoch insbesondere das Erfüllen vorbestehender ordentlicher Zins- und Amortisationszahlungspflichten innerhalb einer Gruppenstruktur;
  4. die Übertragung von Mitteln aus nach der Covid-19-SBüV verbürgten Krediten an eine mit der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat; zulässig ist jedoch insbesondere das Erfüllen vorbestehender ordentlicher Zins- und Amortisationszahlungspflichten innerhalb einer Gruppenstruktur.

3. Die Mittel aus nach der Covid-19-SBüV verbürgten Krediten dürfen nicht zur Umschuldung vorbestehender Kredite verwendet werden. Zulässig ist jedoch:

  1. die Refinanzierung von seit dem 23. März 2020 aufgelaufenen Kontoüberzügen bei derjenigen Bank, die den nach der Covid-19-SBüV verbürgten Kredit gewährt hat;
  2. das Erfüllen vorbestehender ordentlicher Zins- und Amortisationszahlungspflichten

4. Es bestehen keine Einschränkungen in Bezug auf die Zins- und Amortisationspflichten bezüglich Bankkrediten, die gleichzeitig oder nach einem nach der Covid-19-SBüV verbürgten Kredit aufgenommen wurden.

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